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Bausparverträge

Bausparverträge © Thorben Wengert pixelio.de

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Niedersachsen 25.09.2013

Droht eine weitere Kündigungswelle zu gut verzinsten Bausparverträgen?
Auch die LBS Nord kündigt übersparte Bausparverträge

Nachdem die Bausparkasse Wüstenrot in den vergangenen Wochen etwa 15.000 Bausparverträge mit noch hoher Guthabensverzinsung wegen Übersparung gekündigt hat, versucht jetzt auch die LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin – Hannover ihre Kunden durch Kündigung loszuwerden.

"Was im Juli dieses Jahres angedroht wurde, wird für tausende Kunden der LBS Nord nun traurige Gewissheit", resümiert Andreas Gernt, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Kunden mit übersparten Bausparverträgen erhalten die Kündigung zu ihren meist schon recht alten, noch gut verzinsten Verträgen und werden frustriert vor die Tür gesetzt.

Wenn eine Bausparkasse einen vom Bausparer bereits bis zur Bausparsumme voll besparten oder sogar übersparten Vertrag kündigt, ist dagegen nichts zu machen, da die Rechtmäßigkeit einer solchen Kündigung bereits in 2009 und 2010 durch mehrere Gerichte (u.a. LG Hannover, OLG Celle) bestätigt wurde. Betroffene Kunden können sich daher in diesen Fällen eine Beschwerde bei der Schlichtungsstelle der Landesbaussparkassen bzw. bei den Ombudsleuten der Privaten Bausparkassen oder gar eine gerichtliche Auseinandersetzung sparen.

Werden jedoch Verträge gekündigt, die noch nicht voll angespart worden sind und bei denen insoweit noch ein Anspruch des Bausparers auf Gewährung des Bauspardarlehens besteht, sollten sich betroffene Kunden entschieden zur Wehr setzen. So wurden erste Fälle bekannt, in denen die Bausparkasse den Vertrag bereits 10 Jahre nach erstmaligem Eintritt der Zuteilungsreife gekündigt hat, obwohl der Vertrag erst zu 62 Prozent angespart gewesen ist. "Wenn der gesetzlich definierte Zweck des Bausparens die Erlangung eines Bauspardarlehens ist, muss man sich fragen, mit welchem Recht dem Kunden diese Option denn genommen wird", sagt Andreas Gernt.

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Da zu diesem Sachverhalt nach derzeitigen Kenntnisstand bislang weder ein Schlichtungsspruch der Ombudsleute bekannt geworden noch ein Urteil erstritten worden ist, sollten betroffene Verbraucher zunächst immer das außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren nutzen.

LBS-Bausparer erreichen die Beschwerdestelle schriftlich unter Schlichtungsstelle der Landesbausparkassen, Postfach 74 48, 48040 Münster. Die Ombudsleute der Privaten Bausparkassen sind dagegen unter Verband der Privaten Bausparkassen, Postfach 303079, 10730 Berlin, zu erreichen.

Im Übrigen kann auch bei der Verbraucherzentrale ein Termin zur kostenpflichtigen Rechtsberatung online oder unter der zentralen Service-Nummer (0511)9 11 96-0 vereinbart werden.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Quellenangabe: Verbraucherzentrale Niedersachsen
Foto: 47137058_© Unclesam - Fotolia.com, Thorben_Wengert_pixelio.de

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